In meinem letzten Artikel „ASFINAG – Strafverfügung wegen Krankheit“ wies ich darauf hin, dass ich ASFINAG gegenüber mehrfach mitteilte, diese Ersatzmaut nicht zu begleichen. Aufgrund meiner Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde für den 08.01.2023 eine Anhörung zur Entscheidung am Landesverwaltungsgericht Vorarlberg angesetzt. Diese Beschwerde habe ich nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Richter zurückgezogen.
Da ich zu diesem Zeitpunkt in Kroatien Urlaub machte und mir der zuständige Richter in einem Telefonat erklärte, dass es nur um die Feststellung ginge, ob die Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen 28 Tage an die ASFINAG übermittelt wurden, machte es für mich keinen Sinn, über 1.200 km für eine 10-minütige Gerichtsverhandlung zurückzulegen. Die verspätete Übersendung meiner Unterlagen hatte ich nie bestritten.
Im letzten Telefonat mit der Rechtsanwaltskanzlei Hofer aus Wien erklärte mir Herr Hofer, der sich dem gesamten Sachverhalt annahm nun folgendes:
In meinem Fall wäre es zielführender gewesen, von Beginn an eine Rechtsanwaltskanzlei mit einzubeziehen. Die verschiedenen Zusagen mehrerer Sachbearbeiter der ASFINAG in zahlreichen Telefonaten, die Angelegenheit gütlich zu regeln, schlugen fehl. Keiner der Sachbearbeiter hatte die Kompetenz, über eine geringere Zahlung oder Einstellung des Verfahrens zu entscheiden.
Da der zuständige Richter am Oberlandesgericht Bregenz die Strafverfügung für Rechtens anerkannte und ein gerichtliches Urteil erging, wäre auf mich ein sog. Exekutionsverfahren zugekommen. Das bedeutet, dass über ein Amtshilfeersuchen deutsche Behörden damit beauftragt werden, das Geld über einen Gerichtsvollzieher einzutreiben. In einem solchen Exekutionsverfahren wird darüber hinaus geprüft, über welche finanziellen Mittel der Beklagte verfügt.
Nur wenn die beklagte Partei völlig mittellos ist, d.h. weder über ein Einkommen noch sonstige Vermögenswerte verfügt, wird die geforderte Geldstrafe in eine Haftstrafe umgewandelt. In meinem Falle war eine Haftstrafe von 33 Stunden angesetzt. Ich hatte der ASFINAG gegenüber mehrmals mitgeteilt, anstatt dieser Strafverfügung in Höhe von € 335.- diese Haftstrafe anzutreten. Zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens, dass sich nun schon seit über 2 Jahre hinweg zog wurde ich von den österreichischen Behörden darüber aufgeklärt, warum in meinem Fall eine Haftstrafe nicht zur Anwendung kommt. ASFINAG geht es nur um das liebe Geld.
Letzten Endes war es meine Gutgläubigkeit, verschiedenen Aussagen von Mitarbeitern der ASFINAG Vertrauen zu schenken. Wie schon erwähnt, wäre die Hinzuziehung der Rechtsanwaltskanzlei von Beginn an vernünftig gewesen. Die Strafverfügung in Höhe von € 335.- habe ich zwischenzeitlich zähneknirschend bezahlt.
Obwohl den deutschen Behörden die Vorgehensweise der ASFINAG bekannt ist, dürfen wir als deutsche Autofahrer auf keine Hilfe unserer Behörden hoffen. Durch bilaterale Abkommen mit Österreich haben die dortigen Behörden unbeschränkt Zugriff auf deutsche Bundesbürger. Im Kern heißt das, deutsche Behörden sind bei den Geldeintreibungen durch die Abzocke der ASFINAG der verlängerte Arm. Hauptsache, jeder Autofahrer (außer LKWs) gleich woher er kommt, darf kostenfrei unsere Autobahnen benutzen. Wenn unsere Autobahnen und Brücken saniert werden müssen ist das kein Problem. Dafür haben wir schließlich die deutschen Steuerzahler.